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Hier finden Sie unsere Vereinssatzung:

Satzung – Menschenskinder e. V.  Familien-Bildung, -Beratung, -Unterstützung

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  • Der Verein trägt den Namen „Menschenskinder“ e. V. Familien-Bildung, -Beratung, -Unterstützung.
  • Sitz des Vereins ist Ergolding.
  • Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V.

 

  • 2 Ziele des Vereins

Der Verein hat das Ziel, die Situation von Familien zu verbessern und sie bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, zur Bewusstseinsbildung beizutragen und Wissen zu vermitteln.

Der Verein verfolgt insoweit die Zwecke der Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Jugendpflege.

Diese Zwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durchführen von alters- und entwicklungsgemäßen Maßnahmen im Rahmen von entsprechenden Angeboten unter Einbeziehung der Eltern
  • Fortbildung und Beratung von Multiplikatoren durch entsprechende Kurse, Vorträge und Publikationen
  • Wissensvermittlung und Beratung von Eltern durch entsprechende Angebote, um diese zu befähigen, ihre Erziehungsverantwortung besser wahrzunehmen
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
  • Öffentlichkeitsarbeit

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  • Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  • Dem Verein gehören an:
    • ordentliche Mitglieder
    • fördernde Mitglieder
  • Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. § 2 einsetzen wollen.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern und unterstützen will.
  • Die Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden; bei natürlichen Personen unter Angabe des Namens, Alters und des Wohnorts, bei juristischen Personen unter Angabe der Körperschaft und deren Anschrift.
  • Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige

Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  • Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  • Angestellte des Vereins können Mitglied sein, aber nicht als Vorstand gewählt werden.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  • Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss in schriftlicher Form sechs Wochen vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten. Das betroffene Mitglied hat innerhalb vier Wochen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge
  • Der Mindest-Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Zur Festlegung der Mindest-Beitragshöhe ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und eingezogen.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann sowohl in Präsenz als auch online abgehalten werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand bis vierzehn Tage vorher mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen.
  • Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ebenso auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung.
  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Satzungsänderungen, die vorzeige Abwahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden, ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  • Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
  • Wahl von einem Kassenprüfer und einem Vertreter für die Dauer von zwei Jahren
  • Wahl des Beirates
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, sowie des Berichts des Kassenprüfers über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstands.
  • Entscheidung über die Einrichtung einer oder mehrerer Geschäftsführerstellen
  • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Tätigkeitsvergütung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und / oder der Mitglieder
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8    Die Mitgliederversammlung bestätigt den Ausschluss von Mitgliedern.

 

  • 9 Der Vorstand

1   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal drei Personen

  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Sie können Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 5.000 € tätigen.
  • Bei Rechtsgeschäften über 5.000 € sind zwei Vorstandmitglieder, sofern vorhanden, gemeinsam vertretungsberechtig.
  • Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder blieben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein ordentliches Mitglied zum Vorstandmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt dann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.

Wiederwahl ist möglich.

  • Vorstandmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. (außer s. § 4 Abs. 8)
  • Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens und die Geschäftsführung.
  • Die Vorstandschaft kann einen Teil der laufenden Angelegenheiten an einen Geschäftsführer übertragen. Über die Auswahl, Einstellung und Kündigung des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.
  • Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalten ründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind darüber zu informieren.
  • Pro Jahr sind mindestens vier Vorstandssitzungen abzuhalten. In den Vorstandssitzungen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung oder auf Antrag der Mitgliederversammlung per Akklamation. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

 

  • 10 Beirat
  • Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Dem Beirat gehören max. fünf Mitglieder an, die jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
  • Nur ordentliche Mitglieder sind wählbar.

 

  • 11 Beurkundung

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

  • 12 Vereinsämter

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

  • 13 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Familienbildungszwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.12.1999 beschlossen und nachfolgend von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Ergolding, 10.12.1999

Unterschriften: gez.

 

Böheim                Pörnbacher         Lohrberg             Dietz                      Stini                       Kellner

Mutzbauer         Walter                  Heilmeier-Schmittner

 

 

geändert: 23.01.2004

geändert: 26.11.2010

geändert: 30.04.2015

geändert: 16.07.2021

 

Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom xx.xx.2023 beschlossen.

 

Unterschriften: gez.

 

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